Beschluss OVG Berlin Brandenburg Az: OVG 1 S 42/21 über FFP2 Maskenpflicht plus Anmerkungen des Antragstellers zum Urteil

Hier die Entscheidung des VG Berlin als Vorinstanz in dieser Sache

Hier die Entscheidung des VG München M 26 E 20.1248 im März 2020 zur Maskenpflicht


In der Verwaltungsstreitsache

Herrn...............

Antragsteller

g e g e n

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

hat der 1. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ----, den Richter am Oberverwaltungsgericht ---- und die Richterin am Oberverwaltungsgericht ------ am 31. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Feststellung begehrt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, im Rahmen der sog. Bund-Länder-Konferenzen über die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung eine weitgehendste FFP2-Masken- pflicht für alle Bürger in Deutschland zu fordern oder dringend zu empfehlen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevor-bringen, das das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt, weil Ansprüche des Antragstellers auf die begehrte Feststellung bzw. Leistung offensichtlich und eindeutig ausscheiden.

1. Soweit der Antragsteller dem entgegen hält, sein Anordnungsanspruch ergäbe sich aus dem "juristischen Handlungs-defizit der Antragsgegnerin für den Schutz (seiner) Grundrechte zu sorgen ... ." Es müsse "jetzt bei der Gefahr einer dritten Welle und gleichzeitigen Öffnungen von Schulen und Weiteren auf ´Nummer Sicher' gegangen werden und um jede Person ein(e) maximal mögliche mikrobiologische Schutzbarriere durch eine FFP2-Maske per Verordnung verbindlich aufgebaut werden", stellt er dem angegriffenen Beschluss nur seine abweich-ende Rechtsansicht entgegen. Mit den Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht auseinander, die zutreffend ausführen, dass die staatlichen Organe bei der Erfüllung von Schutzpflichten grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden, welche Schutzmaß-nahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten. Bei der Erfüllung grund-rechtlicher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-,Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Inte-ressen zu berücksich-tigen. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutze des Grundrechts trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungs- freiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht genügt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - BvR 624/83 - juris Rn. 101 m.w.N.). Lässt sich - wie hier - eine spezifische Schutzpflicht nicht entnehmen, bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber als dem dafür zuständigen staatlichen Organ überlassen (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - BvR 3262/07 - juris Rn. 120 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 - juris Rn. 77)

Die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann demnach nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn Schutz-vorkehrungen überhaupt nicht getroffen werden, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen zur Erreichung des Schutzziels offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dass getroffene Schutzmaßnahmen möglichweise nach fachwissenschaftlicher Einschätzung nicht dem Optimum entsprechen, führt nicht zur Verletzung des sogenannten Untermaßverbots. Der Wissenschaft kommt im Prozess der Normsetzung grundsätzlich nur eine - wenngleich auch wichtige - beratende Funktion zu. Diesen nur mittelbaren Funktionszusammenhang spiegelt auch das Verfassungsrecht wider: Der Gesetzgeber ist demnach zwar verpflichtet, den wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt mit geeigneten Mitteln von allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Schutzpflicht (und eine daraus abzuleitende spezifische Handlungspflicht) kann gerichtlich aber erst festgestellt werden, wenn evident wird, dass die bisherigen Vorkehrungen des Grundrechtsschutzes aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden sind (vgl. Spieth/Hellermann: Not kennt nicht nur ein Gebot - Verfassungsrechtliche Gewährleis-tungen im Zeichen von Corona-Pandemie und Klimawandel, NVwZ 2020, 1405, 1407).

2. Unabhängig davon wäre die Antragsgegnerin für die vom Antragsteller im Ergebnis angestrebte verbindliche Ver-ordnung einer umfassenden FFP2-Maskenpflicht nicht die richtige Antragsgegnerin, denn der Vollzug des Infektions-schutzgesetzes und der Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten obliegt grundsätzlich den Ländern, § 54 IfSG. Die Abgabe von (bloßen) Empfehlungen zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, § 5 Abs. 6 IfSchG. Richtig erkennt die Beschwerde insofern selbst, dass §§ 28, 28a oder § 5 Abs. 6 IfSG nicht auf die Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin, anwendbar sind. Dass eine Ausdehnung der Zuständigkeit auf "jede Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt", im Wege der Analogie erforderlich wäre, weil die Beschränkung "vom Gesetzgeber gerade in einer Lage nach § 5 I IfSG, Pandemie so nicht beabsichtigt war", überzeugt schon deshalb nicht, weil das Infektionsschutzgesetz aufgrund der Erfordernisse der SARS-CoV-2 Pandemie erst jüngst durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist. 3. Angesichts der jedenfalls fehlenden Antrags-befugnis des Antragstellers kann das weitere Vorbringen der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg führen. Nähere Ausführungen zu dem vom Senat zur Kenntnis genommenen und in seine Überprüfung eingestellten Beschwerde-vortrag zur Dringlichkeit des Anordnungsgrundes, zur Durchführung von Schnell- und Selbsttests an Schulen, zur Bestimmt-heit des (einstweiligen) Klageantrags, zur Vermeidungspflicht einer dritten Infektionswelle, zum Lagebericht des Robert-Koch Instituts vom 5. März 2021, zum Summeneffekt der Verbote als Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG sowie zur Aerosol-ausbreitung in Innenräumen und zum Schutzdefizit anderer Masken als FFP2-Masken sowie zum Maskendesign "Taucherbrille" sind daher nicht angezeigt. Aus welchem Grund schließlich der Vortrag zu den vom Antragsteller als "Zwischenimpfung" bezeichneten Injektionen des Herrn Winfried Stöcker den Anordnungsanspruch begründen könnten, erschließt sich nicht. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Anmerkungen des Antrgstellers zur Entscheidung des Gerichts.

1. Typischer Argumentationsstil der Gericht zu Corona

Grundsätzlich halten sich (fast) alle Gerichte aus ihrer Kontrollausgabe heraus, sprechen immer vom (unendlich) grossen Spielraum der Normgeber beim Erlass der Corona-Verordnungen. Gerichte Können sich daher bequem zurückhalten und die Länderregierungen können unkontrolliert Verordnungen erlassen. Gerichte ermahnen nur von Zeit zu Zeit, dass solche Verordnungen je länger sie dauern, desto schäfer müssen sie begründet werden, oder wenn innerhalb dieser ähnliche Sachverhalte stark ungleich behandelt werden, sehen sie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Aber ob diese Verordnungen im Kampf gegen die Pandemie effektiv oder nötig sind prüfen sie nicht und kommen damit ihrer Kernaufgabe nicht nach. Sprich sie prüfen nicht, ob Regelungen in diesen Verordnungen überhaupt und wie gut zur Verhinderung einer Infektion beitragen. Genau diese bisherige Schwäche, dass bisher nur Ärtzte und Virologen zu Wort kamen und nur über die biologische Seite berichteten, was passiert wenn eine Infektion statt gefunden hat, nicht aber wie eine Infektion stattfindet, wollte ich beheben.

2. Sehr persönliche "Kritik" des Gerichts an meiner Person

Wie man besonders am Schluss der Begründung des Gerichts sehen kann vergreift sich das Gericht im Ton mir gegen- über und bewegt sich an der Grenze zur Beleidigung. Es fast all meine Argumente mit einen Satz zusammen, als wenn sie nicht mehr der Erwähung wert sind, spricht von der "Taucherbrille". Dann behauptet es, dass nicht ersichtlich sei, wie die Zwischenimpfung von Herr Stöcker dazu beitrage meine Beschwerde zu begründen.

Das Zusammenfassen meiner Begründung auf einen Satz belegt, dass auch das OVG Berlin Brandenburg nicht willens ist sich mit der Infektionsgefahr durch den Corona Virus so auf wissenschaftlichr Weise auseinander zusetzen, dass eine echte Kontrolle durch Gerichte möglich ist. Denn wie soll eine Gericht beurteilen können, ob eine Verbot eines Verhaltens nötig ist, wenn es die Infektionsgefahr des Verhaltens nicht kennt. Da kann es dann nur vom großen Gestaltungsspielraum sprechen und hoffen, dass die Normgeber schon alles richtig macht.

Das Wort "Taucherbrille" benutzte ich im Vergleich von FFP2-Masken durch die Stiftung Warentest, diese hatte FFP2-Masken getest und herausgefunden, dass alle Masken theoretisch die volle Filterleitungs bringen, praktisch bis auf eine nicht bei allen Personen so gut sitzen, Die einzige Maske die auch in der Praxis bei allen Testpersonen so gut im Gesicht abdichtete, war die FFP2-Maske von 3M, welche aktuell Herr Lauterbach immer trägt, Von der Optik sieht diese Maske wie eine Taucherbrille aus, was wohl so gewollt ist, denn auch eine Taucherbrille soll dass Eindringen von Wasser nach innen verhindern. Hier der Test im Netz:

https://www.test.de/Masken-Welcher-Mund-Nasen-Schutz-hilft-am-besten-gegen-Corona-5692592-0/

Was Herrn Stöcker mit seiner Proteinimpfung betrifft, habe ich ihn nur erwähnt, weil ich eine weitere Klage in diese Richtung plane. Zur Begründung meiner Beschwerde habe ich Herrn Stöcker und seine Vorhaben niicht heran gezogen.


3. Begründung meines Anliegens einer FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

Dazu hatte ich im wesentlichen auf Studien des Herrmann Rietschel Institut, Uni Berlin verwiesen, Das Institut forscht wo man genügend virenbeladene Aerosole einatmet, um infiziert zu werden. Das Ergenis in kürze lautet, in Innenräumen lauert die Gefahr, im Freien sind Ansteckungen fast kaum möglich. Experten hatte sich in einen Schreiben an die Bundes-regierung gewandt:

https://docs.dpaq.de/17532-offener_brief_aerosolwissenschaftler.pdf

Sprich wer im Feien demonstriert, trägt zur Verbreitung des Virus nicht bei. Nur wenn bei der Busfahrt zur Demostration nicht genug gelüftet wird, kann eine Infektion stattfinden. Dazu hat dieses Institut ebenfalls eine Studie veröffentlicht, die zum Ergebnis kam, dass mit ausreichender Lüftung im Bus Infektionen sehr unwahrscheinlich sind: Hier die Studie:

blogs.tu-berlin.de/hri_sars-cov-2/wp-content/uploads/sites/154/2020/10/20200923_Bericht_Konzentrationsverlauf _Busse.pdf

Ich wollte mit meiner Forderung, gestützt auf die Studien des genannten Institut erreichen, dass in Innenräumen eine weitmöglichste FFP2-Maskenpflicht, erreichen dass die Ausbreitung des Virus gestoppt würde. Denn viele Verordnungen regeln zu Arbeitsplätzen überhaupt nichts, Gerade in Büros ist aber die Infektionsgefahr sehr hoch nach Berechnungen des Herrman Rietschel Institut der Uni Berlin. Auch in Schulen glauben die Landesministerien, dass beim Einhalten eines Abstands von 1.5 Meter im Klassenzimmer eine Übertragung des Virus nicht stattfindet. Wenn man diese Simmulation des Herrmann-Rietschel Institut auf Youtube ansieht wird man das nicht mehr glauben: (Particle spread by a student in a naturally ventilated classroom - Insights from a CFD study.)

https://www.youtube.com/watch?v=Ma7TXSHSxa8





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